Allgemeine Umzugs-, Transport- und Reinigungsbedingungen der Home to Home Transporte GmbH (AGB)
Version: AGB Umzug
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen der Home to Home Transporte GmbH finden auf alle Verträge Anwendung, welche von der Home to Home Transporte GmbH abge-schlossen werden.
Bestehen unterschiedliche sich widersprechende Vorschriften oder Vereinbarungen, so gilt die nachfolgende Rangordnung:
- Zwingende gesetzliche Bestimmungen;
- Individuelle vertragliche Vereinbarungen;
- Spezifische allgemeine Bestimmungen der Home to Home Transporte GmbH
- Allgemeine Umzugs-, Transport- und Reinigungsbedingung Home to Home Transporte GmbH;
- Dispositives Recht.
2. Allgemeines
Aufträge sind schriftlich im Sinne von Art. 13 f. OR zu erteilen. Offerten werden hinfällig, wenn sie nicht innert 30 Tagen angenommen werden.
Der Auftrag hat alle notwendigen Angaben für eine ordentliche Ausführung, wie insbesondere Adressen, Menge, Anzahl und Eigenschaften des Transportguts oder auch örtliche Gegebenheiten am Be- und Entladeort zu liefern. Zudem hat der Auftraggeber vorgängig auf die besondere Beschaffenheit des Transportguts, dessen besonders hohe Schadenanfälligkeit oder auf Gefahrgut oder anderes Gut hinzuweisen, das einer besonderen Behandlung bedarf oder eine Gefahr für die Umwelt, Personen oder andere Güter darstellen kann, damit der Frachtführer geeignete Massnahmen ergreifen kann. Dadurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung sind nachfolgende (Verbots-) Güter vom Transport ausgeschlossen: Tiere, Bargeld, begebbare Inhaberpapiere, Edelmetalle und -steine, Feuerwaffen, deren Teile und Munition, Gefahrgut wie Gasflaschen, Treibstoffbehälter, sterbliche Überreste von Menschen, Pornografie, illegale Drogen oder sonst illegale Gegenstände.
Bis das Gegenteil nicht bewiesen wird, gilt als Vermutung, dass es sich beim Transportgut um gebrauchtes Gut handelt und nicht um neue Gegenstände. Der Frachtführer ist nicht gehalten, in Übernahmeprotokollen oder Inventarlisten wegen üblicher Abnutzung einen Vorbehalt anzubringen. Lässt der Auftraggeber neue Gegenstände transportieren, so hat er dies dem Frachtführer explizit schriftlich mitzuteilen.
3. Transportübernahme im Allgemeinen
Jeder Auftrag setzt jeweils normale Zufahrtsverhältnisse voraus. Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Beladung und Abladung stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. müssen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Zudem muss der Auftraggeber sicherstellen, dass jegliches Umzugsgut durch Haus- bzw. Wohnungstüren sowie Treppenhäuser und Gänge passt. Sollte dies nicht gewährleistet sein, übernimmt der Frachtführer keine Haftung. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen.
In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendung.
4. Rechte und Pflichten des Frachtführers
Der Frachtführer übernimmt das demontierte und zweckmässig sowie transportsicher verpackte Transportgut am Beladeort, belädt es auf das Transportmittel, transportiert es an den vereinbarten Entladeort, lädt das Gut am Entladeort aus und platziert es einmalig in den vom Auftraggeber bezeichneten Räumlichkeiten.
Der Frachtführer ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Frachtführer führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Er garantiert keine Lieferfrist.
Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat unmittelbar nach Ankunft des Transportguts oder nach Vereinbarung zu erfolgen.
Der Frachtführer ist weder zur Prüfung des Inhalts der Transportgefässe oder verpackten Gegenständen noch zur Vornahme von Gewichts- oder Masskontrollen verpflichtet. Ebenfalls ist der Frachtführer nicht verpflichtet, die Zweckmässigkeit oder Beförderungssicherheit von Verpackungen zu prüfen. Stellt der Frachtführer offensichtliche Mängel oder Unklarheiten fest, so weist er den Auftraggeber unverzüglich darauf hin.
Der Frachtführer ist nur verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers zu befolgen. Soll ein Dritter weisungsberechtigt sein, so ist dies dem Frachtführer schriftlich mitzuteilen. Entstehen durch Weisungen zusätzliche Aufwendungen, so sind diese separat zu vergüten.
Sofern während des Transports Hindernisse auftreten, welche den weiteren Transport verunmöglichen oder unzumutbar machen (gesperrte oder beschädigte Strassen, hoheitliche Anordnungen usw.), so holt der Frachtführer Weisungen des Weisungsberechtigten ein. Erhält er bei internationalen Transporten innert 4 Stunden und bei nationalen Transporten innert 1 Stunde keine Weisungen, so kann er nach seiner Wahl das Transportgut auf Kosten des Auftraggebers auslagern oder eine alternative Route nach seiner Wahl fahren. Dasselbe gilt bei Ablieferungshindernissen, d.h. wenn der Empfänger das Gut nicht annehmen will oder nicht erreichbar ist. Mehraufwendungen sind durch den Auftraggeber zu übernehmen.
Die Ein- und Auslagerung in den Räumlichkeiten der Home to Home Transporte GmbH dürfen ausschliesslich durch einen Mitarbeiter durchgeführt werden. Hierzu ist eine separate Vereinbarung zu treffen.
5. Rechte und Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für angemessene und transportsichere Verpackung zu sorgen. Insbesondere sind zerbrechliche Gegenstände entsprechend zu verpacken, so dass sie während des Transports ausreichend geschützt sind. Nicht zweckmässig oder transportsicher verpacktes Transportgut darf zurückgewiesen werden, ohne dass die übrigen vertraglichen Rechte und Pflichten davon tangiert werden.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die vereinbarten Arbeiten zum ausgemachten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können. Es obliegt dem Auftraggeber zu überprüfen, dass alle für den Transport bestimmten Güter geladen sowie dass die nicht für den Transport bestimmten Güter am Platz gelassen wurden.
Der Auftraggeber und/oder Dritte sollen keine Arbeiten ausführen, die dem Frachtführer obliegen oder diesen bei seinen Arbeiten unterstützen. Sollten Sie dennoch solche Tätigkeiten vornehmen, so tun sie dies auf eigenes Risiko und nicht als Hilfspersonen des Frachtführers.
Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen ist Sache des Auftraggebers. Demnach ist der Auftraggeber für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente sowie für deren Richtigkeit verantwortlich.
Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Frachtführer sowie den Bahn- und Zollorganen oder weiteren Behörden die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung durch den Auftraggeber ist der Frachtführer berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Frachtführer für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Frachtführer entsprechend zu vergüten. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Frachtführer in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovisionen und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu ersetzen.
Für alle Umtriebe und Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen. Kann innerhalb einer Wartezeit von vier Stunden mit der Entladung nicht begonnen werden, ist der Frachtführer berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers das Transportgut einzulagern. Dabei beschränkt sich seine Haftung auf die sorgfältige Auswahl des Einlagerungsortes.
6. Preise
Sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist, so wird der Preis nach Aufwand berechnet. Der zeitliche Mindestaufwand beträgt 3 Stunden und wird dem Auftraggeber verrechnet.
Die Home to Home Transporte GmbH gibt eine Schätzung des zu erwartenden Aufwands an, ist jedoch an diese Schätzung nicht gebunden. Verrechnet wird der effektive Aufwand.
Der Pauschalpreis umfasst die in Ziffer 4 vereinbarten Hauptleistungen des Frachtführers. Im Pauschalpreis sind namentlich folgende Aufwendungen nicht eingeschlossen und bedürfen besondere Vereinbarungen:
a) das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes;
b) eine weitere Umplatzierung von Möbeln am Entladeort nach der ersten Platzierung;
c) spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf;
d) das Demontieren und Montieren von Möbeln; insbesondere von komplizierten oder neuen Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Beizug eines Spezialisten benötigen;
e) der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln, Tresoren und anderen Gegenständen von mehr als 100 kg Eigengewicht;
g) das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.;
h) der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat;
i) die Prämien von Transportversicherungen;
j) Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen;
k) Strassensteuern und Fahrkosten sowie amtliche Gebühren aller Art;
l) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag;
m) Mehraufwendungen durch unverschuldete Beförderungs- oder Ablieferungshindernisse (Standgelder, Umwegfahrten, Wartezeiten des Transportfahrzeugs- und
-personals, Auslagerungen, etc.);
n) ferner Mehraufwendungen durch das Tragen der Güter bei Zufahrtsverhältnissen, die nicht als normal im Sinne von Ziff. 3 gelten;
Das Abnehmen und Anbringen von Beleuchtungskörpern und anderen an das Stromnetz angeschlossenen Apparaten darf zufolge gesetzlicher Bestimmungen nicht durch das Transportpersonal vorgenommen werden.
7. Bezahlung
Der Preis ist vor Transportbeginn fällig. Bei Transporten ins Ausland ist eine Vorauszahlung zu leisten. Die Home to Home Transporte GmbH kann auch eine Akontozahlung verlangen.
Die Bezahlung kann infolge besonderer Vereinbarung mittels Rechnung erfolgen und ist innerhalb von 10 Tagen netto zu begleichen. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten, die Home to Home Transporte GmbH durch den Zahlungsverzug entstehen. Insbesondere fallen nach Ablauf der regulären Zahlungsfrist Verzugszinse von 5% sowie eine Mahngebühr von CHF 20.00 pro Mahnung an.
Eine überfällige Forderung kann von Home to Home Transporte GmbH auch jederzeit an einen externen Inkasso-Partner abgetreten werden. Dieser kann entsprechend zusätzliche Aufwände und Gebühren direkt mit dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
8. Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch der Home to Home Transporte GmbH entstehenden Schadens.
Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.
Bleibt der Auftraggeber einem vereinbarten Besichtigungstermin unentschuldigt fern, so wird eine Gebühr von CHF 60.00 fällig.
Bei Rücktritt innerhalb von 30 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 50% des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne eines pauschalisierten Schadenersatzes geschuldet. Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb 14 Tage vor dem geplanten Umzug sind 80% des vereinbarten Preises geschuldet. Beweist der Frachtführer resp. die Home to Home Transporte GmbH einen grösseren Schaden, ist auch dieser zu entschädigen.
9. Retentionsrecht
Das dem Frachtführer übergebene Transportgut dient der Home to Home Transporte GmbH als Pfand für den vertraglich vereinbarten Preis aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Hat der Auftraggeber, die der Home to Home Transporte GmbH angesetzte Zahlungsfrist unter Verwertungsandrohung der betroffenen Güter ungenutzt verstreichen lassen, so ist die Home to Home Transporte GmbH ohne weitere Formalitäten berechtigt, die betroffenen Güter freihändig zu verwerten, verwerten zu lassen oder auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.
10. Haftung
Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung wird die Haftung des Frachtführers in Anwendung von Art. 447 Abs. 3 und 448 Abs. 2 OR wegbedungen. Bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der Güter beschränkt. Pro Ereignis pro Fahrzeug ist die Haftung der Home to Home Transporte GmbH auf CHF 100’000.00 beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen (Art. 12 nachfolgend).
Die Haftung der Home to Home Transporte GmbH reicht in keinem Falle weiter als diejenige der am Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn, Schifffahrts- oder, Luftverkehrsgesellschaft, Post usw.).
Die Home to Home Transporte GmbH haftet nur für angemessen verpacktes Transportgut.
Bei Beschädigungen des Inhalts von Kisten und anderen Behältnissen haftet die Home to Home Transporte GmbH nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm beauftragten Hilfspersonen besorgt worden sind. Die Haftung der Home to Home Transporte GmbH beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung.
Die Haftung der Home to Home Transporte GmbH beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung in einem Lagerhaus oder der Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer. Soweit der Frachtführer den Auftrag hat, die Güter einer anderen Transportanstalt zu übergeben, erlischt die Haftung mit Übergabe der Güter.
Die Haftung für direkte oder indirekte Schäden oder Folgeschäden, welche Ihnen oder Dritten insbesondere infolge von Strom- oder Energieausfällen, Cyber-Attacken, Hacker-Angriffen, Viren, Spam-Mails, Übermittlungsfehlern, technischen Fehlleistungen oder Unterbrechungen, Missbrauch/Störungen des Internets, unserer Webseite, der auf unserer Webseite verlinkten Webseiten, des Netzwerkes, der IT Infrastruktur oder Telekommunikationsnetzes, sowie Datenmissbrauch durch Dritte oder Datenverlust entstehen, wird ausdrücklich und vollumfänglich wegbedungen.
11. Haftungsausschluss
Der Frachtführer resp. die Home to Home Transporte GmbH haftet nicht, soweit er/sie nachweist, dass er/sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn insbesondere:
– der Verlust oder die Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm ohne Zutun des Frachtführers erteilte Weisung, eigene Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Frachtführer keinen Einfluss hat;
– das Transportgut unzweckmässig oder nicht beförderungssicher verpackt ist, es sei denn, der Frachtführer habe die Verpackung selbst vorgenommen;
– besonders gefährdete Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- und Software sowie Datenverluste und andere Gegenstände von grosser Empfindlichkeit brechen oder beschädigt werden, es sei denn, der Auftraggeber weise nach, dass der Frachtführer die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht angewendet hat;
– der Auftraggeber dem Frachtführer Verbotsgut (Art. 2 Abs. 3) zum Transport mitgibt, ohne dies mit ihm vereinbart zu haben;
– der Frachtführer darauf hinweist (abmahnt), dass ein bestimmter Gegenstand aufgrund seiner Grösse oder Schwere nicht ohne Schadensverursachung aus seiner räumlichen Position entfernt, be- oder entladen oder auf- oder abgeseilt werden kann und der Auftraggeber trotz dieser Abmahnung auf die Durchführung besteht;
– allgemein für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte;
– für Schäden am Frachtgut, die durch Feuer, Unfälle, Kriege, Streiks, höhere Gewalt im Allgemeinen oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen;
– bei Verzögerung der Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den Frachtführer keine Schuld trifft.
Soweit die Home to Home Transporte GmbH in Folge höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist, wird sie von diesen Pflichten befreit. Die Home to Home Transporte GmbH wird soweit und solange von ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie der Auftraggeber aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.
Die betroffene Partei hat die andere Vertragspartei unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe der höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Sie wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass sie ihre Pflichten schnellstmöglich wieder erfüllen kann.
12. Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach dem Ausladen zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes dem vor Ort zuständigen Teamleiter der Home to Home Transporte GmbH mitzuteilen und schriftlich auf der Quittung mit der Unterschrift des Kunden sowie die des Teamleiters festzuhalten und überdies dem Geschäftsführer der Home to Home Transporte GmbH innerhalb von drei Tagen nochmals schriftlich zu bestätigen. Die gleiche Frist- und Formvorschrift gilt ebenfalls für Schäden an Böden, Wänden, Decken, Türen usw.
Bestehende Schäden an Mobiliar sind dem Teamleiter vor dem Umzug speziell anzuzeigen. Für bestehende Kratz-, Schramm-, Druck-, und Erschütterungsschäden aller Art, übernimmt Home to Home Transporte GmbH keine Haftung.
Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind der Home to Home Transporte GmbH innerhalb von drei Tagen nach deren Entdeckung, spätestens jedoch drei Tage nach Erbringen der Dienstleistung schriftlich der Home to Home Transporte GmbH, Pfäffikerstrasse 38, 8610 Uster oder per E-Mail an info@home2home.ch anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
13. Pausen
Die Pausen für die Umzugshelfer betragen am Vor- und Nachmittag jeweils 15 Minuten und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die einstündige Mittagspause wird nicht verrechnet.
14. Packmaterial
Nach Voranmeldung können zwei bis drei Wochen vor dem Umzug, Kartons bei der Home to Home Transporte GmbH in Uster abgeholt werden. Die Kartons, die von Home to Home Transporte GmbH kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sind ausschliesslich zur Leihe gedacht und müssen spätestens 1 Woche nach dem Umzug, nach Voranmeldung, wieder zurückgebracht werden. Neue Umzugs- sowie Spezialkartons (Kleider-, Gläserkartons, etc.) stellt die Home to Home Transporte GmbH gegen eine Gebühr zur Miete zur Verfügung.
Der vereinbarte Pauschalpreis für die Lieferung / Abholung der Kartons gilt bis zur Bordsteinkante.
15. Endreinigungen / Unterhaltsreinigung
Die Unterhaltsreinigung unterliegt einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf jeweils Ende Monat. Zu den Standards der Endreinigung gehören die Reinigung der normal verschmutzen Wohnung / Haus, alle Zimmer, Keller (besenrein), Balkon (besenrein), Bad/Dusche, Küche, Fenster sowie Storen. Weitere Details zu den Standards der Endreinigung sind der Leistungsübersicht zu entnehmen.
Folgende Punkte gehören nicht in die Standardreinigung und sind somit nach Absprache unter Mehraufwand zu verrechnen:
a) Entfernen von Klebern;
b) Reinigung des Balkons / Terrasse mit dem Hochdruckreiniger sowie Unkraut- oder Moosentfernung;
c) Teppich shampoonieren;
d) Demontage von Lampen;
e) Dübellöcher;
f) überdurchschnittliche Kalkablagerungen;
g) extrem eingebrannter Schmutz in Ofen;
h) Glasfassaden;
i) Fugenreinigung;
j) Schimmelentfernung.
Bei der Reinigung der Fenster, welche aufgeschraubt werden müssen, können Mehrkosten entstehen. Für den Service der Elektrogeräte im Haushalt muss der Auftraggeber selber einen Servicetechniker aufbieten. Im Preis nicht inbegriffen sind die Kosten, die entstehen, wenn die Abgabe durch den Vermieter-/ Mieterschutzverband durchgeführt werden. Die Preise für die Endreinigung sind mit Abgabegarantie, bei einer eventuellen Bemängelung haben wir eine Nachreinigung zugute.
Nicht von der Abnahmegarantie umfasst sind Schäden, Rückstände und Verschmutzungen, welche durch die Standartreinigung behoben werden können, über die übliche Abnutzung während der Wohndauer hinausgehen und/oder einen Mangel darstellen. Werden solche Positionen bei der Abnahme durch den Vermieter beanstandet, so ist die Abnahmegarantie dennoch erfüllt.
16. Datenschutz
Die Home to Home Transporte GmbH verpflichtet sich, das Schweizer Datenschutzgesetz einzuhalten und Personendaten nur rechtmässig zu verarbeiten. Auf die Datenschutzerklärung auf der Webseite der Home to Home Transporte GmbH wird Bezug genommen und ausdrücklich hingewiesen.
Der Kunde gestattet die Aufnahme der Telefongespräche. Der Kunde erklärt sich explizit mit der Speicherung, Aufbewahrung und Auswertung der durch die Telefongespräche erfassten Informationen durch die Home to Home Transporte GmbH einverstanden.
17. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.
Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980) werden wegbedungen.
Gerichtsstand ist Uster. Für im Ausland wohnhafte Kunden wird der Betreibungsort Uster vereinbart.